Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel, A

§. 65.

Wenn übrigens in dem Haupt- Erkenntnisse befunden wird, daß die Richtigkeit des Instruments durch die Aus fagen der Zeugen vollständig erwiesen worden; so muß zugleich, besonders wenn von einem Documento proprio des Produkten die Rede ist, derselbe, wegen des attentir ten Meineids, mit einer willkührlichen, doch sehr nach drücklichen Geldbuße, oder, im Unverindgens Falle, mit einer proportionirlichen Gefängniß oder andern empfind lichen Leibesstrafe, belegt werden.

§. 66.

Wenn die Richtigkeit eines Instruments, zu dessen Diffeßion der Produkt sich erboten hat, durch Vergle chung der Handschriften, dargethan werden soll; so muß dieß Instrument in extenfo von dem angegebnen Ausstel Ter ges und unterschrieben senn. Ueber die bloße Unter schrift allein, soll feine Comparatio litterarum ftatt finden.

§. 67.

Wenn nun ein Producent den Produkten zur eidlichen Diffeßion eines solchen Dokuments nicht gestatten, son dern sich dieses Beweismittels dagegen bedienen will; so muß er zuförderst das Juramentum calumniæ mit dem Anhange schwören:

,, daß er von der Richtigkeit des Instruments übers , zeugt sey, und kein andres Mittel, solche darzu thun, zur Hand habe."

§. 68.

Sodann müssen andere Schriften, die ohnstreitig von des Ausstellers Hand sind, nehmlich die entweder schon einmal von ihm gerichtlich rekognoscirt worden, oder gegenwärtig dafür rekognofcirt werden, oder die der Aussteller selbst, in Gegenwart des Deputati Collegii, und der Aßistenzråthe, zu schreiben angehalten wird, her bengeschafft, und von den Partheyen ein oder zwey ers fahrne Schreibmeister, welche die Vergleichung anstellen

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