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von der Instruktion der Sache.
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follen, vorgeschlagen werden. Können die Partheyen sich darüber nicht einigen; so muß der Deputatus Collegii zwey Sachverständige zu solchem Behuf ex officio era
nennen.
§. 69.
Diese Sachverständige sind dahin zu vereiden:
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daß sie die Vergleichung der ihnen vorgelegten Handschriften, nach ihrem besten Wissen und Ges ,, wiffen, mit allem Fleiß und Genauigkeit anstellen; ,, ihren Befund darüber, der Wahrheit und ihres Ueberzeugung gemäß, angeben; nnd solches wes ,, der um Nußen, Geschenk, Gabe, oder Gunst, » noch um Haß, Freundschaft, Feindschaft, oder ,, irgend einer andern Ursache wegen, unterlassen. wollen.
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§. 70.
Nach geschehner Vereidung müssen sie, und zwar wenn ihrer mehrere, jeder besonders, ohne des andern Benseyn, und ohne mit demselben zu conferiren, das streitige Instrument mit den übrigen Handschriften genau und forgfältig vergleichen; demnächst aber von dem Deputato Collegii, in Gegenwart der Aßistenzråthe, doch ohne Benseyn der Partheyen, mit ihrer Aussage: ob sie das streitige Instrument für die Hand des Ausstellers wirklich halten, zum Protokoll umständlich vernommen, und daben die Gründe dieser Aussage, deutlich und bes stimmt, von ihnen angegeben werden.
§. 71.
Wenn die Sachverständigen in ihrem Gutachten uns tereinander nicht einig waren; so steht dem Deputato Collegii fren, falls ihm glaubwürdige Personen bekannt find, welche mit dem Aussteller in genauer Verbindung oder Correspondenz gestanden haben, solche mit ihrem Gutachten: ob sie das Productum für die Hand des ans gegebenen Ausstellers halten, oder nicht, und den Grüne den desselben, eidlich zu vernehmen.
§. 72.