Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Zehnter Titel, §. 72.

Ob und in wie fern durch diese endliche Gutachten überhaupt, die Richtigkeit der Handschrift ganz oder zum Theil ausgewiesen sen, muß, so wie in dem Falle des §. 64., dem fünftigen Erkenntnisse vorbehalten; übri gens aber mit der weitern Instruktion der Sache auf bende Fälle, wenn nehmlich das Instrument für richtig, und rekognoscirt angenommen, oder der Produkt zur Diffeßion desselben verstattet werden sollte, weiter ver fahren werden.

§. 73.

Die Instruktion solcher Incident Punkte geschiehet um Confusion bey den Akten zu vermeiden, in besondern Protokollen; auch müssen die dadurch verursachte Kosten besonders notirt werden; damit der Richter darüber, in dem künftigen Haupturtel, das nöthige festseßen könne.

§. 74.

Nach erfolgter Rekognition oder Diffeßion müssen die Originale der Urkunden, wenn sie zuvor von dem Protokollführer mit den ad Acta befindlichen Abschriften kollationirt, und die Richtigkeit dieser leßtern darunter attestirt worden, den Producenten zurückgegeben wer den; es wäre denn, daß der Deputatus Collegii aus ein oder andrer Ursache, solche biß nach erfolgter Ent scheidung der Sache bey den Akten zu behalten, nd thig fände.

Dritter Abschnitt.

Von Aufnehmung des Beweises durch Zeugen.

§. 75.

Es ist bereits in den vorigen Titeln verordnet, daß die Partheyen, ben jedem Umstande in facto, die davon Wissenschaft habende Zeugen, gleich bey der Instruktion der Klage und bey deren Beantwortung, ihrem Namen, Stand und Aufenthalt nach, bestimmt anzeigen müssen.

§. 76.

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