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von der Instruktion der Sache.
§. 76.
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Findet das Gericht, daß die Ausmittelung des Facti zum lediglich, oder doch vorzüglich auf die Abhörung solcher des Zeugen ankommen werde, so kann es dieselben so fort úbri zum Instruktions Termine mit vorladen; in der Regel e auf aber ist die Citation derselben alsdenn erst zu verordnen, htig, wenn durch den regulirten Statum controverfiae die facta zur welche durch sie ins licht zu sehen, näher bestimmt sind.
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§. 77.
In der Citation wird den Zeugen der Nahme der Par thenen, und das Factum worüber sie vernommen werden ehet sollen, generaliter bekannt gemacht. Richterlichem Ers dern messen bleibt daben anheimgestellt, in wie fern, bewandOsten ten Umständen nach, denselben auch die speciellen Facta wovon sie aussagen sollen, besonders wenn dieselben in entfernte Zeiten zurück gehen, oder zu vermuthen ist, daß der Zeuge einige schriftliche Nachrichten oder Anzeichffen nungen darüber haben möchte, vorläufig eröfnet werden können.
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6.
§. 78.
In der Regel müssen die Zeugen zur Abhörung an ordentlicher Gerichtsstelle vorgeladen werden; wie es zu halten, wenn sie durch einen auswärtigen Commiffarium, oder durch Requisition eines fremden Gerichts zu vernehmen sind, davon soll unten besonders gehan delt werden.
§. 79.
Den Aufenthalt eines jeden Zeugen muß der, welcher ihn vorgeschlagen hat, anzeigen. Auf Zeugen deren Aufenthalt unbekannt ist, kann nicht geachtet werden.
§ 80.
Wenn eine Parthen auswärtige in entlegenen Orten befindliche Zeugen vorschlägt, und einiger Verdacht, daß solches ohne Noth, bloß zum Verschleif der Sache ges schehe, sich hervorthut; so kann derselben darüber zuförderst das juramentum calumniae abgefordert werden.
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§. 81.