Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
82
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82 Erster Theil. Zehnter Titel,

§. 81.

Mehrere Zeugen werden durch eine Currende, aus wärtige aber durch Requisition ihrer vorgesezten Instanj vorgeladen.

§. 82.

Sind die vorzuladende Zeugen einfältige und ge meine leute, so ist die Citation derselben der Obrigkeit des Orts, wo sie sich aufhalten, zuzuschicken; mit der Anweisung, oder dem Ersuchen: die Zeugen nach dem Innhalt derselben näher zu bedeuten, und ihnen die ohn fehlbare Gestellung in dem anberaumten Termine ein zuschärfen.

§. 83.

Die wenigen in den Geseßen ausdrücklich dispensirten Personen allein ausgenommen, ist ein jeder ohne Unterschied des Standes schuldig, in einer Sache, wo sein Zeugniß gefordert wird, solches nach seiner besten Wissenschaft abzugeben; und soll auch niemand unter dem Vorwande, daß ihm von der Sache nichts bekannt sep, sich der eid lichen Abhdrung entziehen können.

§. 84.

Dem vernünftigen Ermessen der Gerichte wird es überlassen, in wie fern Personen, die zu Zeugen vorge schlagen worden, wegen ihres hohen Ranges, oder Al­ters, oder frånklichen Umstände, von der Erschei nung an ordentlicher Gerichtsstelle zu dispensiren, und durch einen Commiffarium in ihren Behausungen ab zuhören sind.

§. 85.

Wer, ohne gesetzmäßigen Grund, zur Ablegung sei nes erforderten Zeugnisses, vor Gericht zu erscheinen ver weigert, soll, wenn er eine Person geringen Standes ist, durch den Executor abgeholt; sonst aber durch nach drückliche Geldstrafen, zum Gehorsam gegen die richter lichen Befehle angehalten werden.

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§. 86.