Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel,

§. 94.

Der Deputatus Collegii muß auch besonders dahin sehen, daß der Zeuge nur über eigentliche Facta, die er mit seinen Sinnen erkannt und erfahren hat, aussage; und nicht etwa die aus dem Facto sich formirten Schlüsse und Folgerungen, mit dem Facto selbst verwechsele.

§. 95.

Desgleichen muß der Deputatus Collegii, wenn be sonders die Zeugen ihrer persönlichen Qualität nach, vers dächtig sind, genau Acht geben, bey welchen Umständen oder Fragen der Zeugen häsitirt, oder unbeständig, furchtsam und verwirrt antwortet; ihn darüber zur Rede stellen; und zum unverholnen Bekenntniß der Wahrheit alles Ernstes annahmeu.

§. 96.

Wenn sich in den Aussagen des Zeugen, über die ihm vorgelegten speciellen Fragen ein Widerspruch mit demjenigen, was er etwa schon zuvor in seiner summa rischen Erzählung des Facti bekundschaftet hat, zu äussern scheint; so muß der Examinant ihm solches vorhalten, und feine Erläuterung darüber in das Protokoll nieder schreiben lassen.

§. 97.

Der Deputatus Collegii muß überhaupt dahin sehen, daß jedes Factum, was durch die Zeugenaussagen eruirt werden soll, so deutlich, zuverläßig und umständlich aus einander gefeßt werde, als es nach Maaßgabe der dem Zeugen davon beywohnenden Wissenschaft nur immer möglich ist.

98.

Die bey dem Zeugenverhdr gegenwärtigen Assistenz Råthe, müssen sich zwar darinn nicht selbst meliren, viel weniger den Deputatum Collegii unterbrechen, oder den Zeugen in die Rede fallen. Dagegen aber müssen sie forgfältig Acht geben, daß von dem Examinanten über all legal, richtig und genau verfahren werde. Wenn er

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