Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
87
Einzelbild herunterladen

It

2t

2;

Te

es

rs

en

31

De

it

Die

tit

a

rn

en,

ers

21

irt

us

em

ner

Enz

iek

Den

fie

ber

er

alfo

von der Instruktion der Sache.

87

also dabey etwas übersehen oder vergessen sollte, oder die Aussagen unrichtig, undeutlich, unbestimmt oder un vollständig niederschreiben liesse, so müssen sie ihn dessen bescheidentlich erinnern; und der Deputatus Collegii ist auf dergleichen Erinnerungen gebührende Rücksicht zu nehmen schuldig.

§. 99.

Sollten auch die Aßistenz- Räthe nöthig finden, dem Zeugen noch ausserdem, worüber er von dem Deputato Collegiifchon befragt worden, über ein oder andern aus seiner summarischen Erzählung sich ergebenden Umstand, einige nähere Fragen vorzulegen; so müssen sie solche dem Deputato fuppeditiren, und dieser ist schuldig, den Zeus gen auch darüber gehörig zu vernehmen.

§. 100.

Nach beendigtem Zeugenverhör müssen dem Zeugen feine Aussagen langsam und deutlich wieder vorgeles sen, und er ben jedem Punkt befragt werden: ob fol ches, wie es niedergeschrieben ist, wirklich seine Aussage und Meinung sen; worauf die Assistenz Räthe besonders Acht geben, und mit dahin sehen müssen, daß der Inn halt des Protokolls mit den würklichen Bekundschaftuns gen des Zeugen überall gleichstimmig seyn möge.

§. 101.

Sollte der Zeuge bey dem Vorlesen, seine Aussage in ein oder anderm Stück ändern, so muß der Erami nant solches fleißig notiren, auch dem Zeugen die Ursach dieser Aenderung, und warum er nicht gleich Anfangs die Sache solchergestallt angegeben habe, ernstlich ab­fragen.

§. 102.

Nach erfolgter Vorlesung ist der Zeuge folgendermaß fen zu vereiden:

daß er auf alles, worüber er in dieser Sache befragt worden, seine eigentliche Wissenschaft, nach der reinen und unverfälschten Wahrheit aus­

F4

ges