Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel,

§. 116.

Den Parthegen steht fren, bey dem auswärtigen Commiffario entweder persönlich, oder durch Bevollmäch tigte, zu erscheinen, und der Vereidung der Zeugen bens zuwohnen. Melden sie sich aber daselbst nicht, so müssen ihnen dergleichen Bevollmächtigte ex officio bestellt werden.

§. 117.

In Sachen von Wichtigkeit muß das Collegium die Verfügung treffen, daß, statt der Aßistenzråthe, welche Sem Zeugenverhör, wenn solches an ordemlicher Gerichts: stelle vor sich geht, beywohnen, der dazu bestellten aus: wärtigen Gerichtsperson ein zweyter Commissarius, oder ein Notarius, bengegeben werde.

§. 118.

Auch wird es richterlichem Ermessen anheim gestellt, in Fällen von besonderer Erheblichkeit, wo es auf vers wickelte und zusammen gefeßte Facta ankommt, und die Entscheidung der Hauptsache von den Aussagen solcher auswärtigen Zeugen abhängt, die beyderseitigen Asistenz­råthe an den Ort des Zeugenverhdrs zu schicken; damit fie solchem beywohnen, den auswärtigen Commissarium controlliren, und ihm, nach ihrer von dem Zusammen hange der Sache habenden Kenntniß, daben zur Hand stehen.

119.

Der auswärtige Commissarius, dem ein Zeugenver hör aufgetragen wird, muß sich dabey nach eben den Vors schriften achten, welche in obstehenden Paragraphen dem Deputato Collegii zur Richtschnur angewiesen sind.

§. 120.

Wenn Zeugen ben einem fremden und ausländischen Gericht, dem die hiesigen Verfassungen nicht bekannt sind, abgehört werden sollen; so muß demselben, ausser dem Statu caufa, zugleich ein Extrakt aus dem gegenwärtigen Abschnitt ad§.§. 77. 80, 90 97. 100. 101. 102. 104.

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