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von der Instruktion der Sache.
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105. 107. 111.& 116. mit fommunicirt und dasselbe ers sucht werden, bay der Abhörung der Zeugen nach dieser Vorschrift zu verfahren.
§. 121.
Die Protokolle über die auswärtigen Zeugenverhdre müssen, wenn sie einkommen, zuerst dem ordentlichen Decernenten, zum Vortrag in der nächsten Seßion, zus gestellt; sodann aber, und wenn dieser dabey nichts zu erinnern findet, dem Deputato Collegii, welcher die Sache bisher instruirt hat, vorgelegt; und von selbigem, unter Zuziehung der Asistenzråthe, mit besondrer Sorgs falt und Genauigkeit erwogen werden: ob in den Aussa gen der Zeugen noch etwas, dunkles, zweydeutiges oder unbestimmtes enthalten sey. Findet sich dergleichen, so ist davon dem Collegio Anzeige zu machen; welches also denn die nochmalige Abhörung des Zeugen, unter aus drücklicher Bemerkung des vorgefundenen Mangels, ente weder durch den vorigen, oder auch, bewandten Umstan den nach, durch einen andern auswärtigen Commiffas rium oder Gericht veranlassen muß.
§. 122.
Dergleichen auswärtige Gerichte und Commissaris müssen an die gehörige Betreibung solcher ihnen aufges ragnen Zeugenverhöre, von Zeit zu Zeit ex officio erins nert, und allem ungebührlichen Verzug derselben durch Straf Befehle, oder Anzeige an ihre unmittelbar vorges feste Instanzen, nachdrücklich gesteuert werden.
Wenn fremde und ausländische Gerichte der Abhdrung eines Zeugen auf wiederholte Requisition, sich dens noch nicht der Ordnung gemäß unterziehen wollen; fo findet deßfalls eben das statt, was in dem zweyten Abs schnitte,§. 38., wenn ein von einem Dritten zu edirens des Dokument in der bestimmten Zeit nicht herbenges schafft wird, verordnet worden.
§. 123.