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von der Instruktion der Sache.
95 jeden vorgeschlagnen und abgehörten Zeugen, zur Ents scheidung der Sache beytragen; und welcher Grad von Glaubwürdigkeit einem jeden derselben, nach Maaßgabe ihrer durch die Untersuchung ausgemittelten persönlichen Umstände und Verhältnisse, benzulegen sey.
§. 126.
Die Untersuchungen über solche Caufas Recufationis der Zeugen, müssen, um Confusion in den Akten zu vers meiden, in besondern Protokollen verhandelt; auch die daben aufgelaufene Kosten, welche dem bey dem Gegens stand solcher Untersuchung succumbirenden Theile, selbst alsdenn, wenn er in der Hauptsache ein obfiegliches Urtel erhielte, zur last fallen, müssen besonders notirt werden. §. 127.
Die Parthen, welche Personen, die nach den Rech ten ganz verwerflich sind, als Zeugen wissentlich in Vor schlag bringt; oder die Umstände, welche sie zwar nicht ganz unzuläßig, aber doch verdächtig machen, vorfäßlich verschweigt; oder sie, wenn der Gegentheil solche gerugt hat, gegen besseres Wissen ableugnet; imgleichen diejes nigen, welche den Personen der Zeugen Einwendungen entgegen sehen, deren Ungrund ihnen bekannt gewesen, oder doch bey einer ganz gewöhnlichen Erkundigung nicht verborgen bleiben können; sollen nicht nur dem Gegens theil alle Kosten, und allen aus dem Verzug etwa entstan benen Nachtheil ersetzen; sondern auch in 10. 20. bis 50. Rthlr. Geldstrafe condemnirt werden.
Vierter Abschnitt.
Von Aufnehmung des Beweises durch den Eid.
§. 128.
Von denen Personen, welche Eide zu des und referiren befugt sind, und denen dergleichen Des und Relation ges schehen kann; ingleichen, wem das Recht, Eide zu res
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