Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
96
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96 Erster Theil.

Zehnter Titel,

mittiren, zukomme, wird in den Gesezen umständlich gehandelt.

§. 129.

Da der Eid nicht nur an sich ein sehr bedenkliches Mittel zur Entdeckung der Wahrheit ist, sondern auch die allzugroße Vervielfältigung der Eide, eine dem gemei nen Besten höchstnachtheilige Geringschäßung derselben zur Folge hat; fo sollen die Gerichte dahin sehen, daß folche möglichst vermieden, und wo noch andre Mittel zur Aufklärung des Facti vorhanden sind, davon für al Ten Dingen Gebrauch gemacht werde.

§. 130.

Wenn jemand zum Beweise eines streitigen Facti sich der Eides Delation zu bedienen gendthigt ist; so muß er folches, im Fall er Kläger ist, der Regel nach, gleich ben Anbringung der Klage, und wenn er Beklagter, gleich bey deren Beantwortung anzeigen.

§. 131.

Doch ist den Partheyen verstattet, über Umstände, welche erst ben ihrer Vernehmung im Instruktions- Ter mine eruirt werden, auch alsdenn noch den Eid zu defes riren; ingleichen, wenn sie vorhin, zum Beweise eines streitigen Facti, Zeugen oder Urkunden in Vorschlag ge bracht haben, davon, vor der würklichen Aufnehmung dieser Beweismittel, wenn sie besorgen, daß solche zur Ausmittelung des Facti nicht hinreichend seyn werden, wiederum abzugehen, und es auf den Eid des Gegentheils ankommen zu lassen.

§. 132.

Wenn hingegen dergleichen andre Beweismittel bei reits aufgenommen sind, so ist keine Parthey mehr bes fugt, dem Gegentheil über eben dasselbe Factum den Eid zu deferiren; dem Richter aber bleibt vorbehalten, in so fern er es zur vollständigen Aufklärung der Sache, oder auch zur Behebung der gegen einen oder den andern Theil obwaltenden Vermuthungen, nöthig findet, demselben

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