Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von der Instruktion der Sache.

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ohne Unterschied, ob er Kläger oder Beklagter sey, den Eid darüber in dem Erkenntniß abzufordern.

§. 133.

Wenn ein Factum aus mehrern Umständen zusam men gesetzt ist, z. E. wenn mehrere Actus poffefforii, wo­durch jemand ein Recht mittelst der Verjährung erwor ben, darzuthun sind; so kann über einige derselben der Beweis durch Urkunden oder Zeugen geführt, über andre aber der Eid deferirt werden.

§. 134.

Ein deferirter Eid muß entweder angenommen und abgeleistet, oder dem Deferenten zurückgeschoben werden. Die Vertretung des Gewissens mit Beweis findet nicht statt.

§. 135.

In welchen Fällen ein deferirter Eid nicht zurückge schoben werden könne, wird in den Gefeßen verordnet. §. 136.

Die Erklärung über die Acceptation oder Relation ist im Termine selbst, wenn, nach regulirtem Statu contro­verfiæ, die vorhandnen Beweismittel mit den Partheyen durchgegangen werden, abzugeben.

§. 137.

Wenn der Eid referirt wird, so muß der Deferent und Relatus fich über die Acceptation so fort erklären, und findet deshalb keine Bedenkzeit statt. Daher muß eine Parthen, wenn sie nicht in Person gegenwärtig ist, den Bevollmächtigten jedesmal zugleich instruiren, oder dem Aßistenzrath an die Hand geben, wie er sich ben ers folgender Eides Relation zu verhalten habe.

§. 138.

Wenn derjenige, welcher den Eid ableisten soll, ent weder erklärt, daß er solchen nicht schwören könne, oder feine Erklärung darüber abzugeben verweigert; so ist er ipfo jure pro jurare nolente zu achten, und mit der Ins struktion der Sache, so fern es nöthig, weiter zu verfahren. G

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§. 139.