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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel, §. 139.

Ein deferirter Eid kann nach erfolgter Acceptation nicht mehr widerrufen werden. Wenn jedoch der Defes rent nach der Acceptation vor oder in dem Schwörungs, Termine selbst, Beweismittel, woraus das Gegentheil dessen, was geschworen werden soll, hervorzugehn scheint, es seyen nun Urkunden, oder von Zeugen an Eides statt ausgestellte Atteste, beybråchte; so müssen solche dem Ge gentheil vorgelegt, und wenn er nichts desto weniger auf Ableistung des Eides besteht, die Abnahme desselben suspendirt, die lage der Sache dem Collegio angezeigt und von diesem festgeseßt werden: ob mit der Aufneh mung dieser Beweismittel, oder mit Ableistung des Eides zu verfahren sey.

§. 140.

Hat das Gericht die Aufnehmung der Beweismittel verfügt; und es ergiebt sich in der Folge, daß das Ge gentheil von dem, was geschworen werden sollen, dadurch nicht hinlänglich ausgemittelt worden; so muß der Defe rent in dem künftigen Haupterkenntniß, ausser dem Er fatz der Kosten, mit nachdrücklicher Geld, oder, im Un vermögens Fall, mit proportionirlicher Gefängnißstrafe belegt werden.

§. 141.

Ist der Eid einmal wiederrufen, und andre Beweis mittel, zur Aufklärung des streitigen Fadi, angegeben worden; so findet nach deren Aufnahme die Wiederholung der Eides Delation nicht weiter statt; sondern es kommt, wie in dem Falle des§. 132., lediglich darauf an: ob der Richter, zu mehrerer Aufklärung und Ueberzeugung, an noch von ein oder andern Theile, die Ableistung eines Eides zu erfordern, nöthig finde.

§. 142.

Die Formel des abzuleistenden Eides muß von dem Deputato Collegii, mit Zuziehung der Aßistenzråche, ent worfen werden; und muß sich derselbe dabey zwar im we

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