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von der Instruktion der Sache.
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fentlichen nach der geschehenen Delation richten; auf uns erhebliche, zur Sache nicht gehörige Nebenuinstände aber, welche von dem Deferenten etwa mit eingemengt worden, feine Rücksicht nehmen.
§. 143.
Können die Partheyen über die Formel des Eides fich nicht vereinigen; so muß von dem, welcher schwös ren soll, eine positive und bestimmte Erklärung: wie er den Eid prästiren, und welche von dem Deferenten ans gegebne Umstände, er in selbigen mit hinein nehmen könne und wolle, oder nicht, abgefordert, und im Protokoll ver merkt; die Ableistung des Eides selbst aber, bis nach ers folgtem Urtel, ausgefeßt werden.
In diesem muß der Richter bestimmen: ob und in wie fern der Eid, wenn er solchergestalt abgeschworen wurde, releviren könne; und also den Effekt auf bende Fälle, der Leistung und Nicht Leistung, festseßen. Findet er aber, daß der Eid, so wie der Juraturus folchen, nach obgedach ter Erklärung, nur schwören kann, gar keine rechtliche Würkung haben würde; so muß er in dem Urtel auf das Unerbieten der Parthen, den Eid folchergestalt zu prästis ren, feine Rücksicht nehmen, sondern dieselbe schlechters dings pro jurare nolente erklären.
§. 144.
Soll jemand durch den Eid erhärten: daß er ein ges wiffes Quantum zu fordern habe; so steht ihm fren, im Schwörungs Termine selbst, solchen auf eine mindere Summe zu richten; auf ein höheres Quantum aber kann er den Eid nicht extendiren.
p. 145.
Soll hingegen jemand, ein gewisses Quantum schul dig zu seyn, eidlich ablehnen; so muß er entweder schwds ren: daß er gar nichts schuldig sen; oder wenn er ein ges ringeres Quantum eingesteht, so muß der Eid dahin: daß er dem Gegentheil nicht mehr, als er nachgegeben hat, schuldig geworden fen, gerichtet werden.
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§. 146.