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Erster Theil. Zehnter Titel,
§. 146. schap d then th
Wenn jemanden über ein Factum, wovon er aus eigner Wissenschaft nicht unterrichtet seyn kann, der Eid defe rirt wird; so muß er, wie sich von selbst versteht, schon im Verfahren alles, was ihm von diesem Facto bewußt ist, angegeben haben; und alsdenn darf er den Eid nur de ignorantia ableisten.
§. 147.
Es muß daher in solchem Falle der Deputatus Collegii dem Juraturo alles, was über dergleichen Factum in den Akten bisher schon vorgekommen ist, nochmals vor halten; ihn befragen, ob er sich auch die erforderliche Mühe gegeben, von dem wahren Hergang oder Beschaf fenheit der Sache Nachricht einzuziehen; z. E. ob er die zu dem Gute gehörige Urkunden und Rechnungen, die Briefschaften seines Erblasfers, u. f. w. darüber nachgese hen, bey Versonen, die seines Dafürhaltens davon Wif senschaft haben können, deshalb Erkundigung eingezo gen, u. s. w.; und wenn er sodenn noch bey der Ableistung des Eides beharret; so muß er solchen dahin schwören: daß er, alles angewandten Fleißes ohnerachtet, weiter nichts von der Sache in Erfahrung bringen können, und er also nicht wisse, daß u. s. w. and on est q §. 148.
Die Ableistung des Eides muß von der Parthey in Person und Actu corporali geschehen; die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht anders, als mit ausdrücklicher Bewilligung des Gegentheils, zuläßig.
§. 149.
Welche Personen von der körperlichen Ableistung der Eide dispensirt sind; so daß entweder schriftliche Eide, oder Versicherungen an Eides statt, von ihnen angenom men werden müssen, wird in den Gesezen verordnet.
§. 150.
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In Ansehung der Bekräftigungs Formel, womit die Eide, nach Verschiedenheit der christlichen Glaubens