Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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101
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von der Instruktion der Sache.

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Bekenntnisse, abgefaßt werden müssen; ingleichen der Stellungen und übrigen Ceremonien, die bey der würklis chen Ableistung zu beobachten sind, hat es bey dem einges führten Gerichts: Gebrauch eines jeden Collegii sein Bes wenden.

§. 151.

Wie bey der Abnahme der Juden Eide zu verfahren, und was daben für Feyerlichkeiten zu beobachten, ist in der Beylage zu diesem Abschnitte umständlich festgeseßt. §. 152.

Ben Eiden, welche von Mahometanern, oder Heiden abzunehmen sind, muß nach den Religions Grundsäßen und Gebrauchen derselben verfahren, und wenn solche ben einem Gericht nicht bekannt, oder die Partheyen darüber nicht einig wären, deshalb bey Hofe angefragt werden. §. 153.85

Vor der Abnahme des Eides muß der, welcher schwd. ren soll, der Wichtigkeit des Eides erinnert, auch, wenn es besonders gemeine Leute sind, dabey die Vorschrift, Sect. 3.§. 104., beobachtet werden.

§. 154.

In der Regel geschieht diese Vermahnung nur durch den Deputirten des Gerichts, welcher den Eid abnehmen foll. In wie fern dabey ein Geistlicher zuzuziehen, bleibe lediglich dem Befund des Richters, nach Bewandniß der Umstände, der Wichtigkeit der Sache, oder der persons lichen Beschaffenheit desjenigen, welcher schwören soll, anheim gestellt.

§. 155.

Die Eide müssen, der Regel nach, an ordentlicher Gerichtsstelle abgeleistet werden; doch bleibt es richters licher Beurtheilung überlassen, von denenjenigen, welche Krankheits, Alters, oder andrer persönlichen Ehehaften wegen, daselbst nicht füglich erscheinen können, die Abe nahme des Eides, durch einen Commissarium, in ihren Behausungen zu verfügen.

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§. 156.