Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel,

§. 156.

Der Eid selbst wird durch den Deputatum Collegii, oder den ernannten Commissarium, in Gegenwart der Asistenzråthe, und des andern Theils, wenn solcher sich daben einfinden will, abgenommen.

0.157.

Die Eide sollen nicht ferner, wie bisher an vielen Or ten, Mißbrauchsweise geschehen ist, unter dem Termen und Geräusch der Parthenen, und andrer, die an der Gerichtsstätte etwas zu suchen haben, geleistet; sondern sie sollen in einem besondern Zimmer, bloß in Gegenwart der in vorigen Paragraphen benannten Personen, unter Beobachtung derjenigen Stille und Ehrfurcht, welche sich ben einer für die ganze menschliche Gesellschaft, und besonders für den Schwörenden so wichtigen Religions Handlung geziemt, abgenommen werden.

§. 158.

Wenn auswärts wohnende Partheyen, welche bey der Instruktion nicht zugegen gewesen find, einen Eid leisten sollen; so können sie bitten: daß die Abnehmung dessel ben einem benachbarten Commissario aufgetragen; oder das ordentliche Gericht, unter welchem sie stehen, des halb requirirt werde.

§. 159.

Von einer solchen Verfügung ist dem Gegentheil ben Zeiten Nachricht zu geben, damit derselbe, ben der Ab nahme des Eides, in Person, oder durch einen Bevoll mächtigten, erscheinen könne. Meldet er sich aber nicht; so muß der Commissarius, oder der requirirte Richter, ihm einen Mandatarium ex officio bestellen, der in seinem Nahmen der Eidesleistung beywohne, und das darüber aufgenommene Protokoll mit unterschreibe.

§. 160.

Wenn eine Parthen den ihr des oder referirten Eid acceptirt, demnächst aber in dem zur Ableistung anbe raumten Termin sich nicht sistirt, auch vor demselben aus

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