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von der Instruktion der Sache. 103
erheblichen und bescheinigten Ursachen, dessen Prorogas tion nicht nachgesucht hat, so ist dieselbe eben so, wie in dem Falle des§. 138., wenn sie über den Eid sich zu er. Flåren verweigert hätte, in contumaciam pro jurare nolente anzunehmen.
§. 161.
Die Würkung des Eides, und was aus dem dadurch ausgemittelten Facto den Rechten nach folget, wird in dem Haupterkenntniß festgesezt. Wird aber erst in diesem noch auf einen solchen Eid gesprochen, so muß dessen Würkung auf bende Fälle, wenn er geschworen, und nicht geschworen wird, zugleich mit bestimmt werden; damit, nach vor sich gegangenem Schwörungs Termine, das Urtel, ohne weiteres Verfahren, durch eine bloße Reso lution purificirt werden könne.
§. 162.
Was in dem Falle, wenn von mehrern litis Consor ten einige den Eid ableisten, andre aber nicht, Rechtens sen, bestimmen die Vorschriften der Gesetze.
§. 163.
Wenn von einer Stadt- oder Dorfgemeine, von einem Collegio oder andrer Commun, ein Eid abzuleisten ist; so steht dem Gegentheil fren, dren bis vier Mitglieder, und unter diesen auch den Syndicum des Collegii; oder den Stadtschreiber, wenn es einen Magistrat betrift; ingleichen die Registratur- oder Archiv Bedienten, wenn es auf Edition eines Dokuments ankommt, zur Prásta tion des Eides aufzufordern. andando
§. 164.
Im Fall der Gegentheil keine Mitglieder benennt, müssen die Aeltesten, oder diejenigen, die nach den Um ständen die beste Wissenschaft von der Sache haben köne nen, dazu abgeordnet werden; und wird angenommen, daß der Gegner, durch die unterlaßne Benennung, die dießfällige Wahl dem Gewissen der Gemeine, oder des Collegii ze. überlaffen habe. ini den
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§. 165.