Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel,

§. 165.

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Weil auch der Gegentheil dfters diejenigen, denen Die wenigste Wissenschaft von der Sache beywohnt, und die folglich den Eid abzuleisten Anstand nehmen, zu bes nennen pflegt; so steht dem Richter auf bescheinigte An zeige davon frey, die Personen, welche schworen sollen, nach billigem Ermessen ex officio auszusuchen.

§. 166.

*** Wenn Hüfter, Coffåthen, Handfröhner, Dresch gärtner, Innlieger, und andre dergleichen Personen, die keine Gemeine ausmachen, einen Eid zu schworen haben; so sollen dieselben, wenn von einer caufa individua die Rede, ebenfalls durch drey oder vier aus ihrem Mittel, welche von der Sache die beste Wissenschaft haben kön nen, dazu verstattet werden. Betrift aber der Streit eine theilbare Sache; so ist die Ableistung des Eides durch Deputirte nicht zuläßig, sondern es muß derselbe von jedem unter ihnen geschworen werden.

Ein gleiches foll auch in dem Falle statt finden, wenn einer Communität über eine theilbare Sache der Eid zus geschoben wird und der Deferent ausdrücklich darauf besteht, daß de einzle Mitglieder derselben den Eid ab, leisten sollen.

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509 and§. 167.

Wenn eine Communitât anfänglich nur durch Des putirte zur Prästation eines Eides verstattet worden, und einige derselben sothanen Eid ableisten, andre hingegen nicht; die Sache oder das Recht aber, worüber gestrit ten wird, ist theilbar; so müssen sämmtliche Mitglieder der Gemeine, oder des Collegii, ob sie schwören wollen, oder nicht, Mann für Mann vernommen; der Eid von denjenigen, welche dazu erböthig sind, prästirt; die übri gen aber pro jurare nolentibus geachtet werdend

§. 168.

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Ist die Sache, oder das Recht, worüber gestritten wird, untheilbar, und einige von den, zur Ableistung