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von der Instruktion der Sache.
105 des Eides ernannten Mitgliedern der Gemeine, oder des Collegii, wollen denselben nicht pråstiren; so muß der Deputatus sie über die Ursach ihrer Weigerung vers nehmen. Besteht solche in einem blossen Religionss skrupel, oder darinn, weil ihnen von dem Facto, wor über geschworen werden soll, gar nichts bekannt ist; so müssen sie an Eidesstatt versichern, daß dieses die einzige Ursach sey, welche sie von Ableistung des Eides zurücks halte; und alsdenn müssen, an ihrer Stelle, eben so viel andre Mitglieder der Gemeine oder des Collegii darzu ernennt, oder ausgesucht werden,
§. 169.
Besteht aber die Ursach ihrer Weigerung darinn, daß ihnen Umstände bekannt sind, wodurch das zu beschwd. rende Factum entweder zweifelhaft gemacht wird, oder woraus gar das Gegentheil desselben zu entnehmen wåre; so muß der Deputatus Collegii fie darüber speciell und ges nau examiniren; und die andre Mitglieder, welche schwös ren wollen, über die diesfälligen Angaben gleichergestalt nåher vernehmen. Bestehen diese leztern gleichwohl auf die Ableistung des Eides, so muß der Deputatus Collegii zuförderst das Gutachten der Aßistenzråthe zum Protokoll geben lassen; und so denn die Akten dem Collegio vorle gen; welches ihn darauf nåher anweisen muß: in wie fern entweder die Untersuchung nach der gegenwärtigen Lage der Sache, und den etwa angegebenen neuen Datis weiter fortgesezt; oder die Entscheidung: ob die Ges meinde für Sachfällig zu achten, oder durch andre ihrer Mitglieder annoch zum Eide zu verstatten, dem fünfti gen Haupterkenntnisse überlassen werden solle.
§. 170.
Wie es zu halten, wenn derjenige, dem ein Eid des oder referirt worden, nach geschehener Acceptation, aber vor der Alleistung verstirbt; und in wie fern dergleichen Eid für geschworen zu achten, wird in den Gesezen verordnet.
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