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Erster Theil. Zehnter Titel,
Fünfter Abschnitt.
Von Aufnehmung des Beweises durch die Okular Inspektion.
§. 171.
Die Einnehmung des Augenscheins fann erforderlich feyn, theils um dem Richter von der streitigen Sache, und den Behauptungen der Partheyen, oder den Ange ben der Zeugen und Urkunden darüber, die ihm ohne bergleichen Lofal Kenntniß nicht deutlich genug sind, richtige Begriffe zu verschaffen; theils um dadurch die eigentliche Bewandniß gewisser in die Sinne fallen den, unter den Parthenen noch streitigen Umstände aus zumitteln.
§. 172.
Wenn dergleichen Besichtigung in erstgedachter Ab ficht zu verfügen, muß richterlichem Ermessen, nach be wandten Umständen des vorkommenden Falls lediglich an heim gestellt bleiben; zur Eruirung eines in Facto streiti gen Umstandes hingegen, wird solche gewöhnlich erst nach festgeseztem Statu controverfiae veranlaßt.
§. 173.
Wenn die in Augenschein zu nehmende Sache an dem Orte des Gerichts befindlich, oder dahin leicht ge bracht werden kann; so muß der Deputatus Collegii, welchem die Instruktion überhaupt aufgetragen ist, die Besichtigung selbst vornehmen. Kann aber dieses nicht geschehen; so muß dieselbe einer Gerichtsperson, an dem Orte wo die Sache sich befindet, oder in der Nähe auf getragen, und dieselbe zu dem Ende eben so, wie oben g. 114.& 115. wegen eines auswärts abzuhörenden Zeugen verordnet ist, instruirt werden.
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Ist dasjenige, weshalb die Okular Inspektion ge schehen soll, so beschaffen, daß es nur allein von Sach verständigen Personen beurtheilt werden kann,& E. wenn
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