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von der Instruktion der Sache.
107 die Tauglichkeit eines geführten Baues, ein dem Nach bar dadurch verursachter Schaden, die genaue Entfers nung eines Orts von dem andern, eine vorgegebene Holzs devastatation, eine unwirthschaftliche Ackerbestellung, u. s. w. zu untersuchen ist; so müssen dergleichen Sachver ständige ben der Besichtigung mit zugezogen werden.
§. 175.
Dazu sind entweder Personen zu benennen, die zu Verrichtungen solcher Art bereits generaliter legitimirt find; z. E. Bauinspektoren, vereidete Feldmesser, königs liche Forstbediente u. s. w.; oder wenn dergleichen dem Gericht nicht bekannt wären, und auch die Partheyen sich über solche Personen nicht vereinigen könnten, ist dess halb mit demjenigen Collegio, welchem Personen dieser Art in Amtssachen untergeordnet sind, z. E. mit dem Polizey Magistrat der Stadt, der Kriegs, und Domais nen Cammer des Departements, u. s. w. Rücksprache zu nehmen.
§. 176.
Zu dem anberaumten Besichtigungs Terminen mús Sen beyde streitende Partheyen, und wenn etwa zugleich Zeugen in re præfenti abzuhören sind, auch diese mit vors geladen werden. Im Termin selbst aber wird, auch als dann, wenn einer oder der andre Theil nicht erscheinet, dennoch mit der Besichtigung nnd Abhörung der Zeugen verfahren.
§. 177.
Ist ben der streitigen Sache, ausser den im Pros zeß stehenden Theilen, auch noch ein dritter intereßirt; B. wenn auf die streitige Grenze, die Feldmark eines benachbarten Dorfs mit zustdßt; so ist auch diesem der anstehende Termin bekannt zu machen, damit er allens falls seine Gerechtsame daben wahrnehmen könne.
§. 178.
Der Deputatus Collegii oder Commiffarius muß den Partheyen in re prefenti ihre seitherigen Angaben noch
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