Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Eilfter Titel,

mals vorhalten; sie vernehmen: ob sie zur Erläuterung derselben annoch etwas anzuführen haben; und so denn die streitige Sache genau in Augenschein nehmen; den Befund richtig getreu nnd umständlich zum Protokoll bringen; auch wo es nöthig, eine ohngefehre Zeichnung der Sache oder Gegend benfügen.

§. 179.

Wenn Kunstverständige ben der Besichtigung zugezo gen werden, so müssen solche, wenn sie nicht schon vor hin in Pflichten stehen, nach der in Sect. 3 enthaltnen Vor schrift vereydet; demnächst ihnen das, worüber sie ihr Gutachten oder Urtheil abgeben sollen, gehörig angewies sen; nach vollendeter Besichtigung aber der Befund von ihnen umständlich, und unter Anführung der Gründe das für, und zwar, wenn ihrer mehrere sind, von jedem bez fonders und ohne Beyseyn des andern, zum Protokoll angezeigt; auch wenn die Sache eine nähere Ausführung nach den Grundsähen ihrer Kunst oder Wissenschaft fors derte, noch ausserdem, ein schriftliches Gutachten, oder wenn es nöthig, eine accurate Zeichnung der Sache oder Gegend zu den Akten gegeben werden.

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0.180.

Wie es insonderheit gehalten werden soll, wenn in einer streitigen Grenzfache Besichtigung anzustellen ist, davon wird im zweiten Theile dieses Buchs umständlich gehandelt.

Eilfter Titel.

Vom Versuch der Sühne, und wie dabey

zu verfahreu.

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Da es Sr. Königl. Majestät allerhöchst unabånderliche

Willensmeinung ist, daß die entstehenden Rechtsstreite, so viel als möglich in Güte bengelegt, und dadurch die

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