Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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vom Versuch der Sühne.

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Partheyen vor dem ben Prozessen nie gänzlich zu vermei Denden Zeit, und Kostenverluste bewahret, auch die unter den Familien und Bürgern des Staats, aus fortgeset ten Rechtstheydigungen, allzuleicht entstehende Animosis tät und Verbitterung abgewendet werden sollen; so muß sen nicht nur die Aßistenzräthe, gleich bey der ersten Ver nehmung der an sie gewiesenen Partheyen, sich alle Mühe geben, dieselben, wens vornemlich die Sache zweifelhaft und weit aussehend zu seyn scheint, zu deren gütlichen Benlegung möglichst zu disponiren; sondern es muß auch, von den Deputirten der Gerichte selbst, die Sühne, so wohl während der ganzen Instruktion, als hauptsächlich nach regulirtem Statu controverfia, oder wenn sie auch alsdenn fehl schlüge, nach aufgenommenen Beweismits teln, alles Ernstes versucht; auch bey dergleichen Sühn handlungen, wenn der Prozeß eine Ehescheidung betrift, jedesmal ein Geistlicher mit zugezogen werden.

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Benden Theilen ist bey Gelegenheit solcher Bergleichs. Traktaten die lage der Sache, so wie sie alsdenn entwis cfelt ist, nochmals umständlich vorzuhalten; ihnen die gefeßlichen Vorschriften, nach welchen ihr Streit zu ents scheiden seyn möchte, bekannt zu machen; und allenfalls ex officio Vorschläge zu thun: wie, ben diesen Umstän den, die Sache durch ein billiges Abkommen in Güte bey. gelegt werden könnte.

§. 3.

Der Deputirte des Gerichts muß also, auf der einen Seite, den Partheyen, gegen ihre klaren durch die Un tersuchung etwa schon ausgemittelten Rechte, nichts an muthen; sich alles ungestümen Andringens, und unges bührlicher Persuasionen enthalten; am allerwenigsten aber durch falsche Vorstellungen von der lage der Sache, oder durch unrichtige Erklärung der Geseze, oder durch an dre Mißbräuche seines richterlichen Ansehens, die Pars

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