IIO
Erster Theil. Eilfter Titel,
thenen zum Vergleich induciren zu wollen, sich benge hen lassen.
§. 4.
Auf der andern Seite muß er aber auch den etwa ge geu einander animirten Partheyen, die aus der Sache selbst Hergenommene Bewegungsgründe zum Vergleich, nach drücklich vorstellen; sie vor den schädlichen Folgen des fernern Prozeßirens ernstlich warnen; und besonders, wenn er wahrnimmt, daß die Forderung des Klägers an und für sich ihre Richtigkeit habe; der Beklagte hingegen nur durch die Besorgniß, daß sein Gegner ihn unbillig drån gen, und mit der Execution übereilen möchte, von de ren gütlichen Anerkenntniß zurückgehalten werde, den Kläger zu Verstattung billiger Nachficht, zur Annahme abschläglicher Zahlungen, und Zugestehung dieser oder jener andern ihm unnachtheiligen, aber zur Conservation des Schuldners gereichenden Modalitäten zu vermögen, fich ernstlich angelegen seyn lassen.
§. 5.
Wenn auch ein solcher Schuldner ben dieser Gelegen heit die Schuld selbst eingesteht, wegen der Zahlung aber Nachsicht verlangt, und darüber eine nicht ganz ver werfliche Sicherheit zu bestellen erbötig ist; so muß der Deputatus Collegii, wofern feine Bemühungen, den Gläubiger zu deren Annehmung in Güte zu bewegen, frucht loß seyn sollten, die Sache, durch nähere Erörterung der Umstände, welche den Schuldner, alsbald baare Be zahlung zu leisten, auffer Stand seßen, und durch ge hörige Untersuchung der offerirten Sicherheit, nach den unten an die Hand zu gebenden Vorschriften, zum Er Kenntniß über ein dem Beklagten zu verstattendes Spe cial Moratorium so fort instruiren.
§. 6.
Die bey diesen Unterhandlungen mit gegenwärtigen Asistenzräthe müssen darauf, daß die Partheyen weder in timidirt, noch zu unbilligen, und ihnen offenbar nach
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