Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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vom Versuch der Sühne.

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theiligen Vergleichen inducirt werden, sorgfältig Acht geben; sonst aber den Deputatum Collegii, in feinen Be mühungen möglichst unterstüßen.

§. 7.

Kommt solchergestalt der Vergleich zu Stande; so muß derselbe umständlich zum Protokoll niedergeschrie ben; alsdenn den Partheyen vorgelesen; und von ihnen, wenn sie des Schreibens kundig, so wie von beyden Aßis stenzråthen, mit unterzeichnet werden.

§. 8.

Daben muß der Deputatus Collegii mit sorgfältiger Aufmerksamkeit dahin sehen, daß so wohl der Gegenstand, über welchen die Parthenen sich vergleichen, als die Bee dingungen des Vergleichs selbst, in dem Protokoll so deuts lich und bestimmt vermerkt werden, daß über den Vers stand und die Auslegung desselben fein neuer Streit ents stehen könne.

§. 9.

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So viel als möglich muß der Deputatus Collegii die ganze Sache dergestalt durch Vergleich abzuthun bemüht seyn, daß die Partheyen völlig auseinander gesezt wers den, und zu neuen Streitigkeiten feine Gelegenheit und Veranlassung übrig bleiben möge. Sollte aber auch eine dergleichen vollständige Auseinandersehung nicht zu erreis chen stehen; so muß er sich wenigstens die gütliche Ab. machung einiger Punkte, und vornehmlich derjenigen, welche eine weitläuftige und kostbare Erörterung vorauss fehen, möglichst angelegen seyn laffen; in welchem Fall fodenn, wegen der nicht verglichnen Punkte, die In­struktion ihren weitern Fortgang behält.

§. 10.

Sind die Parthenen nicht in Person, sondern nur durch Bevollmächtigte erschienen; so muß auch mit dies sen der Vergleich vorbeschriebnermaßen versucht, und zu dem Ende dergleichen Bevollmächtigte, wie schon oben verordnet ist, von ihren Mandanten mit der erforderlichen

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