Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
112
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112 Erster Theil. Zwölfter Titel,

Instruktion und Special Vollmacht dazu versehen werden. ai jigollo

§. 11.

Aus einem gerichtlich geschloßnem Vergleiche kann, wenn ein oder andrer Theil mit dessen Erfüllung fäumig wäre, eben so, wie aus einem rechtskräftigen Urtel, Exe Fution gesucht und verfügt werden.

ad nou siarat§. 12.

Kommt aber auch der Vergleich nicht zu Stande; so find dennoch die von dem Deputirten gemachten Vors schläge, und die Erklärungen beyder Theile darüber in dem Protokoll aufzuführen; allermassen derjenige, wels cher ein ihm vorgeschlagnes gütliches Abkommen einzu schreiten beharrlich verweigert hat, wenn er in dem fünfs tigen Erkenntnisse nur so viel, oder gar noch weniger, als ihm im Wege des Vergleichs offerirt worden, erhalten sollte, der Regel nach, jedesmal in den Kosten Erfah condemnirt werden soll.

w3wölfter Titel.

Vom Beschluß der Sache und Vorlegung

der Akten.

§. 1.

Wenn durch Aufnehmung der Beweismittel die In

struktion des Facti völlig geschlossen, und die Sühne un ter den Partheyen fruchtloß versucht ist; so müssen die Aßistenzråthe, was sie nach Maaßgabe des entwickelten Facti, zum Behuf ihrer Partheyen etwa noch in jure an zubringen haben, sofort zum Protokoll geben; auch muß sen die Partheyen ihre Kosten Rechnungen einbringen, mit welchen demnächst weiter, wie unten im Titel von den Kosten verordnet wird, zu verfahren ist.

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§. 2.