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vom Beschluß der Sache. 113
§. 2.
Alsdenn muß der Deputirte des Gerichts dafür sors gen, daß die Akten in der Registratur ordenlich geheftet; durch den Protokollführer ein Rotulus darüber angefertis get; sodenn aber von benden Aßistenzråthen nachgesehen werde: ob auch dieselben vollständig, und alles was dazu gehört, ihnen beygefügt fen. Nach dessen richtigen Bes fund, wird solches von den Aßistenzråthen unter dem Rotulo attestirt.
§. 3.
Ist aber die Sache nach ihrer Weitläuftigkeit und Wichtigkeit, und der mehr oder minder klaren Vorschrift der Geseze so beschaffen, daß die Aßistenzråthe darauf an tragen, ihnen schriftliche Deduktionen in jure zu verstat ten; so muß der Deputirte die Akten, nachdem sie vorges bachtermassen inrotulirt worden, dem Gericht übergeben, welches alsdenn bestimmt: ob erwehnte schriftliche Des duktionen von den Aßistenzråthen in acht oder vierzehn Tagen eingereicht werden sollen.
§. 4.
Diese einmal bestimmte Fristen find schlechterdings zu beobachten, und die Säumigen dazu allenfalls durch Strafen anzuhalten. Doch kann ben persönlichen, den Asistenzrath etwa betroffnen, und von ihm auf seine Pflicht anzuzeigenden Ehehaften, eine einzige Nachfrist von gleicher Dauer verstattet werden.
§. 5.
Da das Factum durch die Instruktion schon hinlänge lich entwickelt und auseinander gefeßt seyn muß; so durs fen die Aßistenzräthe, in ihren Deduktionen, sich daben nicht weitläuftig aufhalten; vielmehr liegt einem jeden von ihnen hauptsächlich nur ob, darinn anzugeben: was seiner Meis nung nach aus diesem Facto rechtlich folge; das Gefeß, aus welchem, wie er glaubt, die Entscheidung genommen werden müsse, anzuzeigen; wenn es nicht bloß auf die Worte, sondern vornemlich auf rationem legis ankommt, $
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