114 Erster Theil. Dreizehnter Titel,
folches nåher auszuführen; und einen dieser lage der Sache und diesen gesetzlichen Vorschriften gemäßen An trag benzufügen.
§. 6.
Wenn eine Parthen etwas anderes oder mehreres, als worauf der Antrag ihres Asistenzraths gerichtet ist, aus, geführt zu haben vermeinet; und daher ein andres Petitum formirt, oder dasselbe weiter ausgedehnt wissen will; so muß solches von dem Aßistenzrathe jedesmal ausdrück lich mit angezeigt, und zu richterlichem Befund deshalb submittirt werden.
7.
Die Aßistenzråthe müssen in ihren Deduktionen sich aller Verdrehungen der Gefeße, alles wortreichen Deflas mirens und aller unnüßen Weitläuftigkeiten gänzlich ent halten; dagegen aber sich der Gründlichkeit, Bündigkeit und Kürze sorgfältig befleißigen.
§. 8.
Nach eingelangten Deduktionen werden alsdenn so wohl die gerichtlichen, als die Informations Aften der Asistenzråthe, welche sie mit den Deduktionen zugleich, versiegelt, in die Registratur abgeben müssen, zur Abfaf fung des Erkenntnisses vorgelegt.
Dreyzehnter Titel.
Von Abfaffung und Publikation der Er kenntnisse. §. I.
Zur Ubfaffung des Erkenntnisses wird von dem Präs
benten oder Chef des Collegii ein Referent bestellt; auch in sehr wichtigen und weitläuftigen Sachen demselben ein Correferent bengegeben.
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§. 2.