Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Abfassung der Urtel. §. 2.

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Der Deputirte, welcher die Instruktion besorgt hat, fann weder Res noch Correferent seyn; und auch der Des cernent muß ben stärker besetzten Collegiis dazu nicht leicht bestellt werden.

3.

Der ernannte Referent muß für allen Dingen genau untersuchen: ob auch bey der Instruktion der Sache durchgehends ordnungsmäßig verfahren, alle dazu gehd rige Umstände vollständig aufgenommen, und so zuvers läßig als' möglich eruirt, solchergestalt aber der ganze Prozeß zum Definitiv Erkenntniß eingeleitet worden.

§. 4.

Findet sich daben ein Mangel, so muß er solches dem Collegio pflichtmäßig, ohne Rückhalt, anzeigen; und die. ses muß, wenn das Bedenken gegründet befunden wird, wegen Abhelfung deffelben, und Ergänzung der etwa man gelhaften Instruktion, das erforderliche fo fort, und zwar durch eine bloße vorläufige Resolution verfügen.

§. 5.

Ist ben der Instruktion nichts mehr zu erinnern; fo muß der Referent die Hauptsache dem Collegio gehörig vortragen; zuerst einen richtigen und vollständigen Sta­tum caufæ von dem, worinn die Parthenen einig sind, vorausschicken; alsdenn die streitigen Punkte in facto& jure, in so fern deren mehrere sind, nacheinander distinkt vornehmen und erörtern; ben jedem derselben die Beweis mittel oder Rechtsgründe umständlich anzeigen; zulegt aber fein Votum cum rationibus dubitandi& decidendi benfügen.

§. 6.

Bey der Entscheidung selbst ist lediglich auf die nun mehr entwickelte tage der Sache, und auf das, was nach einer richtigen Applikation des Gefeßes aus diesem Facto folgt, feinesweges aber auf gewiffe Genera& Formulas 1109

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