116 Erster Theil. Dreyzehnter Titel,
Actionum Rücksicht zu nehmen, und werden die Collegia auf das, was dieserhalb oben, Tit. 3.§. 16. fqq., ver ordnet ist, nochmals verwiesen.
§. 7.
Ueber streitige Facta, und was davon nach den bey gebrachten Beweismitteln für richtig anzunehmen, oder nicht, entscheidet die Mehrheit der Stimmen in dem Col legio. Wird aber über eine Rechtsfrage gestritten, welche, nach Befinden der Pluralität des Collegii, in den vor handnen Gesezen gar nicht, oder nicht deutlich genung entschieden ist; so muß darüber ben der Gesetz Commißion angefragt, und Declaratio legis nachgesucht werden.
§. 8.
Zu dem Ende wird, jedoch mit gänzlicher Verschwei gung des Nahmens der Partheyen, und mit Uebergehung aller nicht nothwendig zur Sache gehörenden persönlichen Umstände derselben, von dem Referenten eine Species Fadi, so weit als solche zur vollständigen Uebersehung und Beurtheilung der streitigen Rechtsfrage erforderlich ist, entworfen; die Frage selbst bestimmt und passend auf gestellt; und ein aus den Grundfäßen und der Analogie des Rechts genommnes Gutachten über deren Entschei dung beygefügt.
§. 9.
Dieser Auffaß wird hiernächst an die Gesetz Commis fion eingesendet; und das darauf erfolgende Decifum der felben, ben Abfassung des Erkenntnisses, zum Grunde gelegt.
§. 10.
In dem Urtel selbst müssen zuförderst die bey der Sache etwa vorkommenden Práliminairs und Präjudi cial Fragen, wohin auch die Incident Punkte gehören, abgemacht, und bey jedem Punkte die Gründe der Ent scheidung beygefügt; sodenn zur Decision der Hauptsache übergegangen; wenn auch diese aus mehrern Punkten bes
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