Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von Abfassung der Urtel.

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llegià steht, ben jedem derselben die Entscheidung besonders fests gesezt; und die Gründe dafür so fort angehängt werden.

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§. II.

Die Collegia und Urtelsfaffer müssen sorgfältig Acht ges ben, daß überall die wirkliche Entscheidung, und deren Grüns de, von einander deutlich unterschieden, und nicht etwas, so zu ersterer gehöret, in die letzteren, noch auch umgekehrt, mit eingemischt werde; maaßen bloße Entscheidungss Gründe niemals die Kraft eines Urtels haben sollen.

§. 12.

Sind noch Eide zu leisten, oder sonst etwas derglei chen, worauf die Entscheidung mit ankommt, von einem oder dem andern Theile bloß einseitig zu prästiren; so muß das Urtel auf bende Fälle, wenn nehmlich der Eid geschworen, oder die Auflage befolgt wird; und wenn folches nicht geschiehet, gerichtet werden.

§. 13.

Auch wegen der Kosten, ingleichen der Entschädigung und Strafen, welche einer oder der andre Theil, wegen verursachten unnüßen Aufenthalts und Verschleifs der Sache, an den Gegner, oder an die Straffasse zu ents richten hat, muß in dem Urtel das erforderliche mit fests gesezt werden.

§. 14.

Ben Abfaffung der Erkenntnisse und Entscheidungss gründe, müssen die Collegia und Referenten sich der mögs lichsten Deutlichkeit und Präcision, ingleichen einer nas türlichen und allgemein faßlichen Schreibart befleißigen; Damit über den Sinn des Urtels kein Streit entstehe; das Objekt eines jeden Punkts, und was dabey erkannt wird, vollständig und nicht bloß beziehungsweise auf die Akten, oder die vorigen Urtel, darinn ausgedrückt sen; auch die Partheyen selbst verstehen und einsehen können, was eigentlich und warum es einem von ihnen ab- und dem andern zuerkannt worden.

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§. 15.