118 Erster Theil. Vierzehnter Titel,
§. 15.
Die solchergestalt abgefaßten Erkenntnisse werden von den anwesenden Mitgliedern des Collegii unterschries ben; und ohne daß es einer besondern Vorladung bedarf, an nächstfolgendem Gerichtstage, den beyderseitigen Aßi, stenzråthen publicirt; wie solches geschehen, unter das Original verzeichnet; jedem Aßistenzrath aber eine dop, pelte Abschrift davon aus der Canzellen zugestellt.
§. 16.
Die Aßistenzråthe sind schuldig, die eine von diesen Abschriften den Partheyen, ohne den geringsten Zeitvers fust, zu kommuniciren, und ihnen, wegen des dagegen etwa einzuwendenden Remedii, ihre Erklärung, nach Maaßgabe der Vorschriften des folgenden Titels, ab zufordern.
Vierzehnter Titel.
Bon Appellationen, und wie mit der In struktion derselben zu verfahren.
Erster Abschnitt.
In welchen Fällen die Appellation zuläßig ist, und von der Würkung derselben.
Wenn
§. I.
enn in dem publicirten Urtel erster Instanz irgend ein Irrthum in Worten, Nahmen, oder Zahlen, vorges fallen; oder wenn etwas darinn dunkel und zweydeutig ausgedrückt zu seyn scheinet; so bedarf es deshalb keiner Appellation; sondern der Asistenzrath, welcher dergleis chen Anstand bemerkt, muß solchen dem Collegio durch ein Promemoria gebührend anzeigen; und dieses muß auf erfolgten Vortrag des ordentlichen Decernenten, und nach befundner Richtigkeit der Anzeige, den vorgefallnen
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