Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Appellationen.

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Irrthum durch eine so wohl bey dem in den Aften befind lichen Original, als ben den dem Aßistenzrath zugefers tigten Abschriften des Urtels zu vermerkende Registratur abandern lassen; oder die erforderliche Deklaration schrifts lich ertheilen, und solche dem Gegentheil zur Nachricht befannt machen; sonst aber den Aßistenzrath durch eine bloß auf das Promemoria zu bemerkende und ihm vorzus zeigende Resolution, deren schriftliche Ausfertigung nicht erforderlich ist, zurechte weisen.

§. 2.

Wenn hingegen in dem Urtel etwas festgesetzt ist, so ein oder andrer Parthen zum Nachtheil gereicht; indem fie entweder mit einer Forderung abgewiesen, oder etwas zu bezahlen, oder sonst zu leisten condemnirt, oder dem Gegentheil eine gewisse Befugniß zuerkannt wird; so steht einer solchen Parthey die Appellation dagegen, oder die Berufung auf ein zweytes Erkenntnis offen.

§. 3.

Dieses Rechtsmittel ist, der Regel nach, in allen Fåls len zuläßig; und sind davon bloß ausgenommen:

1) Solche Bagatell. Sachen, wo das Objekt der Klage nur 30 Rthlr., oder weniger, beträgt, in so fern nehmlich die erste Instanz bey einem Obergericht gewesen ist. Es kommt aber ben Bestimmung dieser Summe bloß auf den Betrag der Capitals, oder Hauptforderung an; und soll ben Berechnung der Summæ appellabilis weder auf Zinsen, noch Kosten, mit gesehen werden; es wäre denn, daß die streitigen Zinsen die Hälfte des einge flagten Capitals betrügen; welchenfalls solche zur Bes stimmung der appellabeln Summe dem Capital mit bens zurechnen sind; oder, daß der Prozeß überhaupt nur Zins fen zum Gegenstande gehabt hätte; in welchem Fall es darauf ankommt: ob die streitige Summe der Zinsen an und für sich den Betrag von 30 Rthlr. übersteige, oder nicht. Wenn mehrere Posten streitig gewesen, und von dem darüber ausgesprochenen Urtel appellirt wird; fo

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