120 Erster Theil. Vierzehnter Titel,
kommt es nicht darauf an: ob jede Post für sich, sondern nur: ob sämmtliche in das Appellatorium zu bringende Posten zusammen genommen, Summam appellabilem ausmachen.
2) Wenn eine Parthen bloß durch das Erkenntniß wegen der Kosten, oder durch die geschehene Festsetzung derselben, gravirt zu seyn glaubt, so findet deßwegen die Appellation nur in so weit statt, als das Quantum dieser Kosten, worinn die Parthey verurtheilt, oder womit się abgewiesen worden, die Summe von 30 Thalern über steigt. Hat aber der Richter einen oder den andern Theil in eine von den durch die gegenwärtige Prozeß Ordnung bestimmten Strafen condemnirt; so soll demselben nur freystehen, in einer bey dem instruirenden Gerichte zu übergebenden Vorstellung, den Nachlaß oder die Mildes rung dieser Strafe, mit kurzer Anführung der Gründe dafür, zu bitten. Das Gericht muß alsdenn sein Gesuch in Erwägung ziehen, die Niederschlagung oder Milderung der Strafe, wenn die Verthendigung oder Entschuldigung gegründet befunden werden, so fort verfügen; wenn es das Gesuch für unstatthaft hält, und das Quantum der Strafe nur 5 Rthlr., oder weniger, beträgt, den Supple canten bescheiden; ben Strafen von mehrerer Wichtigkeit aber, die Vorstellung mit einem Aftenmäßigen Berichte an das hiesige Ober- Tribunal einsenden. Dieses lettre muß hiernächst die Sache näher beurtheilen; nöthigen Falles die Akten selbst avociren, und darauf das erforderliche durch eine bloße Resolution festseßen.
3) Wegen bloßer Incident Punkte, welche die Ins struktion der Sache betreffen, und in dem Urtel mit ent schieden sind, kann nur alsdenn appellirt werden, wenn zugleich das aus solcher Entscheidung mit herfließende Erkenntniß in der Hauptsache angefochten wird.
§. 4.
In wie fern übrigens bey Injurien, Pacht, Dienst, Grenzs, Spoliens und Arrest, Sachen; ingleichen, wenn
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