182 Erster Theil. Ein und zwanzigster Titel
der Wichtigkeit und anscheinender Weitläuftigkeit der Sache gemäß, bestimmen.
§. 6.
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Der Asistenzrath des Klågers, welcher nach Vor schrift Tit. III.§. 4. n. 12. diesen Punkt schon präparir daß hat, muß bey Communication gedachter Verordnung den Kläger näher anweisen; und ihm, was er allenfalls zur Berichtigung der geforderten Caution zu thun habe, um ständlich bekannt machen.
§. 7.
Wenn die Caution bis zum Instruktions- Termin nicht berichtigt worden, so muß der Deputatus Collegi im Termine selbst, die Partheyen über diesen Punkt nå her gegen einander vernehmen; wenn sich findet, daß entweder der Kläger sich zur Cautions leistung nicht schuldig erkenne, oder daß der Beklagte mit der offerirten Sicherheit nicht zufrieden sey, oder daß die Partheyen über das Quantum der Caution nicht einig sind, die des falls angegebenen Gründe und Umstände gehörig ausein ander segen; über die wechselseitigen Anführungen ein se parates Protokoll aufnehmen lassen, und solches dem Ge richt vorläufig zur weitern Verfügung einreichen; uns terdessen eber mit der Instruktion der Hauptsache fort fahren.
§. 8.
Das Protokoll muß von dem ordentlichen Decernens ten dem Collegio umständlich vorgetragen; die vorkom menden Umstände reislich erwogen, und mit den Vor schriften der Geseze verglichen; alsdenn aber, so wohl über die Berbindlichkeit zur Cautions- Leistung an sich, als über das Quantum und die Annehmlichkeit der von bem Klager etwa schon vorgeschlagnen Art, solche zu bes stellen, das erforderliche durch ein Defret, von welchem keine Appellation oder andres Rechtsmittel statt findet, festgesezt werden. a bad da
§.9.
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