Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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§. 3.

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Damit jedoch der Kläger, wegen fünftiger Bentreis bung der Kosten, gegen solche von der Cautionsleistung dispensirte Personen, nicht neuen Weiterungen ausgesetzt sen; so soll jedesmal ipfo jure dafür angenommen wers den: daß sie sich, in Ansehung dieses Kosten Punktes, ihres Sonstigen ordentlichen oder privilegirten Gerichtsstandes begeben haben.

§. 4.

Der zur Instruktion der Sache von Seiten des Bes Flagten bestellte Asistenzrath muß, der Vorschrift des Tit. VII.§. 3. gemäß, gleich ben Einziehung der Information den Beklagten vernehmen: ob er von dem Kläger Caus tions Bestellung der Kosten halber zu fordern gemeint fen. Er muß ferner, wenn Beklagter dergleichen vers langt, nach den Vorschriften der Gesetze beurtheilen: ob der Kläger dazu angehalten werden könne. Er muß, wenn er solches nicht findet, seine Parthey darüber zu bes deuten suchen, oder wenn dieselbe darauf besteht, dem Richter davon vorläufige Anzeige machen, womit dieser den Beklagten deshalb zurecht, oder auch ihn selbst näher anweisen könne. Wenn er aber dafür hält, daß der Kids ger zur Cautions Leistung würklich verbunden sen; so muß er, in dem über die Beantwortung der Klage zu ers stattenden Haupt Berichte, auf die erforderliche Verfü gung deshalb antragen, und zugleich ein proportionirs liches Quantum, worauf die Caution zu bestimmen seyn möchte, in Vorschlag bringen.

§. 5.

Der Richter muß alsdenn die Sache beurtheilen; wenn der Antrag auf Caution gegründet zu seyn scheinet, dem Kläger deren Bestellung in eben der Verordnung, womit selbigem die Beantwortung der Klage communie cirt, und der Instruktions. Termin anberaumt wird, aufs geben; und das Quantum, nach vernünftigem Ermessen, M3

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