Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
180
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180 Erster Theil. Ein und zwanzigster Titel bisherige Kosten bezahlen; sondern es bleibt auch richter lichem Ermessen anheim gestellt, in wie fern ihm zufor derst noch eine Caution, wegen Fortseßung der Sache abzufordern sey.

§. 18.

Gleiche Bewandniß hat es, wenn während dem Lauf eines Prozesses der Kläger demselben entfaget, ohne zu gleich sich seiner Forderung zu begeben. Ist in beyden Fällen dem Beklagten daran gelegen, die Sache mit dem Kläger bald auszumachen, und gegen die Wiederholung seiner Ansprüche fünftig sicher zu seyn; so kann er dens ben anhalten, den Prozeß fortzusehen, oder ausdrückli auch dem eingeklagten Anspruche zu entsagen. Wen also der Beklagte, nach erhaltener Nachricht von der folgten litis. Renunciation des Klägers, darauf anträgt so muß leßtrem ein gewisser Termin zur Fortsetzung de Sache bestimmt; wenn er solchen nicht inne hält, seine Forderung durch eineContumacial- Resolution für erloscher deklarirt; mithin ihm dieß aus seinem Aussenbleiben ent stehende Präjudiz, in der Vorladung zu obgemeldetem Termine ausdrücklich bekannt gemacht werden.

Ein und zwanzigster Titel.

Von Cautionen.

§. 1.

Ein jeder Beklagter kann in der Regel von dem Kläge

wegen der auf den Prozeß zu verwendenden, und ihm demnächst zu erstattenden Kosten, Sicherheitss oder Caw tions Bestellung fordern.

§. 2.

In welchen Sachen es deren nicht bedarf; und welche Personen davon dispensirt sind, ist in den Gesezen näher bestimmt.

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§. 3.