Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von der Litis Reaffumtion.

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Güter kauft, oder andre Geschäfte vornimmt, welche sonst, ohne seine unmittelbare Theilnehmung, nicht Fort gang haben könnten.

§. 15.

Ausfer den bisher abgehandelten Fällen kann ein Pros geß, welcher sich einmal im Gange befindet, unter keiner Ten Prátext suspendirt, sondern er muß vielmehr bis zur rechtlichen Entscheidung, allenfalls in contumaciam, fort: gesezt werden.

§. 16.

Wenn also ein Klåger in dem, nach eingekommner Antwort auf die Klage, anberaumten Instruktions Ter mine sich weder persönlich noch schriftlich, weder ben dem Asistenzrathe noch bey dem Gericht meldet, noch auch vor dem Termin dessen Prorogation nachgesucht hat, so ist es dafür zu achten, daß er dem Prozeß entsage, und find daher die Aften ex officio zu reponiren und in der liste zu löschen.

§. 17.

Wenn ein solcher Kläger sich nach der Zeit wieder meldet, und die Sache fortseßen will; so kommt es dar auf an: ob solches innerhalb acht Tagen nach abgelaufe nem Termine, unter Anführung wahrscheinlicher Urfas chen, warum er den Termin weder abwarten, noch in Zeiten depreciren können; oder ob solches später ges schiehet.

Erstern Falls wird die Sache so fort reassumirt; ein heuer Instruktions Termin dazu anberaume; und der Klager bloß zum Ersaß der Kosten des vorigen durch sein Auffenbleiben fruchtloß gewordenen Termins angehalten.

Letztern Falles aber, wenn sich der auffengebliebene Kläger später, als in acht Tagen nach dem Termin mel det, ist sein Reaffumtions Gesuch als ein neuer Prozeß anzuschen und zu behandeln.

Ein solcher Kläger muß daher nicht nur, che ihm das anderweitige Gehör verstattet wird, dem Gegentheil alle

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