178 Erster Theil. Zwanzigster Titel,
der Sache, nicht mit zureichender Information- ver sehen hat.
§. 12.
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Doch gilt solches in diesem Falle nur von Prozessen, welche sich auf Negotia beziehen, die weitläuftig und zu sammen gesetzt sind, und zu deren zweckmäßige Entwicke lung umständlichere und genauere Nachrichten erfordert
werden.
Wird ein solcher Abwesender bloß wegen eines von ihm selbst contrahirten Darlehns, oder einer dergleichen Waaren Schuld belangt; so kann seine Abwesenheit ihr gegen die Einlassung darauf nicht schüßen; sondern sie kann den Richter allenfalls nur zur billigen Verlängerung der Termine und Fristen bewegen.
Auch versteht sich die Wohlthat der Suspension nur von solchen Partheyen, die nur eines einzlen Geschäftes wegen, oder nur auf eine gewisse bestimmte Zeit verschickt werden; und deren Rückkehr also, nach beendigtem Ges schäfte, oder verlaufener Zeit, mit Sicherheit zu erwarten ist. Personen, die an einem ausserhalb Landes gelegenen Orte sich längere Zeit hindurch aufhalten, und sich in ge wisser Art daselbst firiren müssen, z. E. Gesandte, die an fremden Höfen residiren, können auf diese Wohlthat kei nen Anspruch machen.
wenn
§. 14.
Es findet ferner dergleichen Suspension nicht statt
1) der Abwesende sich deren selbst nicht bedienen will; 2) wenn er von der in Ansehung seines Dienstes ihm vorgesetzten Instanz zurückgerufen wird, und seine Rück funft aus eigner Bewegung verzögert;
3) wenn der Kláger solche Umstände nachweisen kann, woraus sich ergiebt, daß der Abwesende, seiner Entfer nung ohnerachtet, Zeit und Gelegenheit habe, seine eigne Affairen zu besorgen, z. E. wenn er andre Prozeffe führet,
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