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von der Litis Reaffumtion.
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isten muß der Prozeß sistirt werden. Nach gehobenem Hins dernisse aber müssen die Partheyen solchen unverzüglich fortsetzen; und von dem Richter dazu ex officio aufgefors dert; auch dieser allenfalls von den Aßistenzråthen gezies mend daran erinnert werden.
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§. 9.
Wenn eine Prozeßführende Parthen in Königlichen Militairdiensten ist, und ben entstehendem Kriege ihr Standquartier verlassen muß; so muß zwar der Prozeß, so weit als es nach der dem Aßistenzrathe bisher etwa schon ertheilten Information möglich ist, fortgesetzt wer den. So bald sich aber ein Umstand ereignet, worüber der Aßistenzrath nähere Information ndthig hat, und sol ches durch seine Manual Aften bescheinigt; so kann dess halb keinesweges in contumaciam wider eine solche Pars then verfahren; sondern der Prozeß muß bis zu ihrer Zus rückkunft suspendirt werden.
uni§. 10.
Wenn jedoch eine dergleichen in würklichen Kriegss biensten abwesende Person Beklagtens Stelle vertritt; so ist der Kläger berechtigt, die zur Abwendung eines ihm aus dem Verzug etwa bevorstehenden unwiederbringlis chen Nachtheils erforderlichen interimistischen Verfüguns gen, z. E. die Eintragung einer Protestation auf die Gus ter des Abwesenden; die Einziehung eines zur Deckung feiner Intressen erforderlichen Theils der Revemien in das gerichtliche Depositum; die Verkümmerung der ausstes henden Schulden, und so weiter,( in so fern die streitige Forderung sich zum Arrest: Schlage qualificirt,) auszus bringen.
§. II.
Eine gleiche Suspension des Prozesses findet auch in dem Falle statt, wenn eine in Königlichen Militair oder Civildiensten stehende Parthey, in öffentlichen Angelegens heiten, aufferhalb Landes geschickt wird, und vor ihrer Abreise ihren Asistenzrach, zur vollständigen Instruktion
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