76 Erster Theil. Zwanzigster Titel,
den dem vorigen Besißer zugeordnet gewesenen Aßisten mu rath mit anderweitiger Information deshalb versehen.
§. 6.
In allen vorstehend auseinander gefeßten Fällen ist e die Pflicht des Aßistenzraths, dem Gericht das Absterbe der Parthen, so bald solches zu seiner Wissenschaft ge langt, nebst dem, was ihm von dem Nahmen und Auf enthalt der Erben bekannt worden ist, anzuzeigen; und sein Gutachten, was etwa zur Fortsetzung des Prozesse zu veranlassen seyn möchte, benzufügen.
§. 7.
Das Gericht muß alsdenn ex officio dafür sorge womit der Prozeß durch diesen Zwischenfall so wenig a möglich aufgehalten werde. Kommt es auf die Beste lung eines Verlassenschafts Curators an, so muß die fonder Anstand verfügt; sind bekannte Erben, oder ei Succeffor fingularis vorhanden, so muß solchen der fe nere Betrieb, nach der alsdenn vorwaltenden lage de Sache, in einem bey Erben mit Einrechnung der Delibe rations Frist zu bestimmenden proportionirlichen Zei raume, ausdrücklich aufgegeben; und steht die Verlassen schaft unter einem andern Gericht, so muß dieses, wege fothaner an die Erben, oder den Succefforem zu erlaffen den Verfügung, oder wegen Bestellung des Curators e officio requirirt werden. Bende Aßistenzråthe müssen zu gleich ihres Orts Acht geben, daß der Richter der gegen wärtigen Anweisung gebührend nachkomme, und di Sache nicht liegen bleibe.
§. 8.
Wenn bey dem Gerichte, wo ein Prozeß schwebt, we gen gegenwärtiger Kriegs Gefahr, oder andrer Ursachen Halber, ein gänzlicher Stillstand in den Geschäften( Ju ftitium) entstehet; oder wenn, durch dergleichen Krieges läufte, joder andre landplagen, die Communication zwi schen dem Wohnorte der Parthen und dem Size des Ge richts, auf eine Zeitlang gänzlich unterbrochen wird; fo
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