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dig hat aufnehmen können; so soll den Erben, auffer den nach der Prozeßordnung, und vermöge der Beschaffens heit der Sache zuläßigen Fristen, auch noch der Zeits raum, welcher ihnen zur Erklärung: ob und wie sie Ers ben seyn wollen, in den Gefeßen nachgegeben ist, zu stats ten kommen, und der Prozeß allenfalls bis nach deffen Ablauf fistirt werden.
§. 3.
Eben so ist es zu halten, wenn der Erblaffer kurz vor, oder bald nach der Publikation des Erkenntnisses erster oder zweyter Instanz verstorben wåre; wo alsdenn den Erben zur Erklärung: ob sie appelliren oder revidiren wollen? und zur Ertheilung der desfalls nöthigen Infors mation, auffer den im XIVten und XVten Titel bestimms ten Fristen, auch noch das Gefehmäßige Spatium deliberandi zu gute gerechnet wird.
§. 4.
Wenn sich während dieser Zeit kein Erbe gemeldet hat, so muß der alsdenn, nach Vorschrift der Gesetze, von des Verstorbenen ordentlicher Obrigkeit zu bestellende Verlassenschafts- Curator den Prozeß fortseßen, und die nothigen Nachrichten dazu aus den Papiereu des Erblass fers, oder durch) Erkundigungen, ben denjenigen Versonen, deren fich derselbe zur Besorgung seiner Angelegens Heiten gewöhnlich bedient hat, einzuziehn bemüht seyn.
§. 5.
Wird über eine gewisse individuelle Sache oder Grundstück gestritten, die nach dem Tode des bisherigen Besizers einem Dritten, welcher nicht zugleich dessen Erbe wird,( Succeffori fingulari) anheim fallen, z. E. wenn der Prozeß über Pertinenzstücke oder Gerechtigkei ten eines Lehn oder Fideikommiß Guthes, welches sich an den Lehnsherrn, Agnaten, oder Fideikommiß. Folger, erledigt, geführt worden; so muß dieser in einer propor tionirlichen Frist Litem reaffumiren, das heißt, sich ers ch Fláren: ob und wie er den Prozeß fortseßen wolle; auch
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