Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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174
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174 Erster Theil. Zwanzigster Titel,

§. 18.

Da durch vorstehende Verordnungen die Fälle, wo eine Gegenforderung in ein und eben demselben Prozesse mit der Hauptklage ausgeführt werden kann; wo deshalb zwar ein besondrer Prozeß, aber doch vor dem Richter der Convention, statt findet; und wo der Beklagte und anmaßliche Wiederklåger an des Klägers ordentliche Obrigkeit verwiesen wird, deutlich und bestimmt ausein ander gesetzt sind; so bedarf es darüber keines Verfahrens oder Erkenntnisses; sondern der Richter ist das erforders liche deshalb, durch ein bloßes Dekret festzusetzen, bes rechtiget.

Sollten jedoch, in ein oder andrem besondern Falle, die Umstände in Facto, von welchen die Beurtheilung dieser Fragen abhängt, durch vorläufige richterliche ex officio zu erlassende Verfügungen nicht so fort hinlänglich auss einander gesetzt werden können; sondern zur Erörterung derselben eine nähere Untersuchung und caufæ cognitio ers forderlich seyn; so muß solche eben so, wie in einem åhns lichen Falle Tit. VIII.§. 2., wegen der dilatorischen Eins wendungen festgesetzt worden, zur Instruktion der Haupts fache mit verwiesen werden.

Zwanzigster Titel.

Von der Litis- Reassumtion und Renunciation.

§. 1.

Senn eine von den Partheyen während des Prozesses stirbt, so müssen deren Erben selbigen in der Lage, wors inn er sich alsdenn befindet, annehmen, und die Instruk tion der Sache muß, auf den Grund der von dem Vers storbnen ertheilten Information, fortgesetzt werden.

§. 2.

Wenn jedoch der Erblasser verstorben wåre, che noch der Asistenzrath fothane Information von ihm vollstån

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