von der Reconvention. 173
ten an die ganze Societát gebühren, entgegen ges fellt werden.
§. 17.
Gegen einen Kläger, welcher als Ceffionarius eines Dritten flagt, fann der Beklagte wegen Forderungen, so ihm gegen diesen Dritten, als Cedenten aus einem dis versen Negotio zustehen, keine Reconvention anstellen; an sondern er muß dieserhalb den Cedenten besonders belans erklag gen. Ist jedoch die Gegenforderung an sich so beschaffen, daß sie, den Rechten nach, eine Compensation gegen den Cedenten bewürfen kann; und ist die Ceßion ohne des Beklagten und Debitoris ceffi Zuziehung erfolgt; so soll diefer letztere befugt seyn, dergleichen Gegenforderung, auch wider den klagenden Ceffionarium, zwar in einem Separat Prozeffe, aber doch vor eben dem Richter, vor welchem die Convention schwebt, auszuführen; und dies fer lettre ist sich auf diese Gegenklage daselbst einzulassen verbunden. Es findet aber solche gegen den klagenden Ceffionarium nur nach Höhe der in der Convention einges flagten Summe statt; dergestalt, daß wenn die aus einem diversen Negotio entstandne Gegenforderung des Debitoris ceffi an den Cedenten höher ansteigt, ersterer den legtern wegen des Ueberschusses besonders belangen; oder ihn ebenfalls, wenn er unter dem Gerichtszwange des Conventions Richters steht, nach Maaßgabe§. 8. zu der wider den Ceffionarium angestellten Reconvention mit ads citiren lassen muß. Ist der Cedent ein Ausländer, der innerhalb der Königlichen lande keinen ordentlichen Ges richtsstand hat; so ist, den bisherigen Berordnungen ges máß, der klagende Ceffionarius schuldig, sich auf die Gegenforderungen des Beklagten an den fremden Cedens ten, wenn auch solche von verschiedner Art, und an sich zur Compensation nicht qualificirt wären, jedoch nur nach. Höhe der cedirten und eingeklagten Summe, vor dem Richter der Convention, einzulassen.
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cietat flag
§. 18.