Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
172
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172 Erster Theil. Neunzehnter Titel,

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unbeweglichen Grundstückes, oder auf Ausmittelung ge ten wiffer dem Beklagten an einem folchen Grundstücke zuftstell henden Pfand oder Servituts Rechte gerichtet ist Denn alsdenn ist der anmaßliche Wiederkläger diese seine Gegenforderung, ben demjenigen Gericht, unter welchem Dr die Sache gelegen,( Forum rei fitæ) auszuführen schul dig. Hat jedoch der Beklagte neben dem Real Anspruch an das Grundstück, zugleich ein persönliches Recht an der Klåger; so kann er dieses lettere durch eine Wiederklag in dem Foro der Convention geltend machen. Ist ferna der Kläger ein Ausländer, und der Beklagte hätte an felbigen, wegen eines ausserhalb landes belegenen beweg lichen oder unbeweglichen Gutes einen Real Anspruch so muß er sich auf diese Gegenforderung bey dem Richte der Convention schlechterdings einlassen. Ist endlich di Convention auf den Grund eines Real Anspruches in dem Foro rei fitz angestellt; so kann der Beklagte eine gegen den Kläger ihm zustehende persönliche Forderung, in ebe demselben Gericht durch Reconvention ausführen.

2) Wenn die Gegenforderung von der Art ist, das fie nach hiesiger Landesverfassung vor ein besonders privi Tegirtes Gericht gehöret;( Forum privilegiatum caufa) so muß der Beklagte mit deren Ausführung an dieß Ge richt verwiesen werden.

§. 16.

In allen Fällen, wo die Reconvention zuläßig fenn foll, muß der Klåger in eben der Qualität, in welcher er geklagt hat, wiederum belangt werden. Es kann also ein Beklagter, welcher von einem Vormund in Vertre tung seines Pflegbefohlnen belangt wird, gegen den Kla ger wegen einer Forderung, die ihm dieser für seine Per son schuldig ist, keine Reconvention anstellen; gegen flagende Gemeine kann aus den Schulden einzler Mit glieder dergleichen Reconvention nicht statt finden; und einem Handlungsgenossen, der Nahmens der Societat flagt, können nur solche Forderungen, die dem Beflag

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