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entschieden sen, keinesweges abwenden; auch sich davon durch Depofition oder Sicherstellung nur in so fern bes freyen, als er in dem andern Prozesse etwas bengebracht hat, oder noch in continenti benbringt, was den Rechs ten nach, zur Begründung eines Arrest. Schlages hinreis chend ist.
§. 13.
Da diese aus einem diversen Negotio entspringende Reconvention jedesmal in einem besondern Prozesse vers handelt wird, so folgt von selbst, daß wenn der Klåger und Wiederbeklagte aus eben diesem Geschäfte, worauf die Reconvention beruhet, an den Beklagten und Wies Derkläger Gegenforderungen hätte, ihm frenstehen müsse, diese Gegenforderungen in dem der Reconvention halben angestellten Separat Prozesse, nach Vorschriften§. 18., mit auszuführen; und daher in so weit Reconventio Reconventionis allerdings zuläßig sey.
§. 14.
Die Würkung der eigentlichen Reconvention, wenn nehmlich die wechselseitigen Forderungen aus verschiedes nen Negotiis entspringen, soll also bloß darinn bestehen, daß der Kläger, der Regel nach, ben eben dem Gericht, wo er geklagt hat, auch als Wiederbeklagter, wenn er gleich sonst einen andern ordentlichen Gerichtsstand hätte, Recht zu nehmen verbunden ist. Es wird jedoch, wenn Die Reconvention diese Würkung hervorbringen soll, das ben nothwendig vorausseßt, daß die Gegenforderung noch vor, oder spätestens in dem zu Instruirung der Cons vention bestimmten Termine angemeldet worden; allers massen, wenn der Beklagte seine Gegenforderung später rugen sollte, er damit lediglich an des Klägers ordent liche Obrigkeit zu verweisen ist.
15.
Uber auch unter dieser Voraussetzung soll die Proros gation des Fori alsdenn nicht statt finden; 1) wenn die Reconvention bloß auf Vindikation des Eigenthums eines
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