Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
170
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170 Erster Theil. Neunzehnter Titel,

forderung adcitiren laffen; und auf diese Vorladung deß ents felben tempeftive vor dem Instruktions. Termine durch feinen Asistenzrath anzutragen.

§. 9.

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Wenn die Gegenforderung eines Beklagten nicht aus eben dem bey der Klage zum Grunde liegenden, sondern aus einem andern und verschiedenen Negotio entspringt; fo findet alsdenn die Reconvention im eigentlichen Vers stande statt; welche jedoch, sie betreffe nun ein höheres, oder ein gleiches, oder auch ein geringeres Quantum, als die Hauptklage, niemals in ein und eben demselben Pro zesse mit dieser leßtern verhandelt werden soll.

§. 10.

Es muß daher zwar der dem Beklagten in dem Haupt Prozesse zugeordnete Aßistenzrath, dergleichen von der Parthen ihm angezeigte Gegenforderung gehörig auf nehmen, und die nöthige Information darüber einziehen. Er muß aber solche dem Richter nicht in einerley Bericht mit der Antwort auf die Klage vortragen; sondern einen separaten Bericht, so wie bey einer neuen Klage, abstats ten; auch separate Manual: Aften darüber halten.

§. II.

Eben so muß, im ganzen Fortgang der Sache, die Reconvention als ein besonderer Prozeß betrachtet; auf den darüber abgestatteten Hauptbericht des Aßistenzraths, so wie auf eine andere neue Klage, nach Maaßgabe ihrer Qualität besonders verfügt; ein besondrer Instruktions Termin dazu anberaumt; und besonders darüber erkannt werden.

§. 12.

Eine dergleichen Reconvention kann also auch nicht durch die Convention, so wie diese nicht durch jene, auf gehalten werden. Wenn daher die eine früher als die andre rechtskräftig entschieden wird; so kann der darinn unterliegende Theil die Erekution eines solchen Urtels, durch den Vorwand, daß der andre Prozeß noch nicht

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