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5. 6.
von der Reconvention. 169
Benn sich also bey Abfaffung des Erkenntnisses fins det, daß der Beklagte durch seine Gegenforderung wider den Kläger mehr, als dieser wider ihn, ausgeführt habe; so muß der Richter dennoch nach der wahren Lage der Sache sprechen, und den Kläger in die Bezahlung dev übersteigenden Summe verurtheilen; allermassen es auf den bisherigen Unterschied: ob der Beklagte dergleichen Gegenforderung bloß in seiner Exception angebracht, oder ob er deßhalb eine förmliche Wiederklage angestellt habe, als eine bloße Formalität, nicht weiter ankommen soll.
§. 7.
Es macht auch in Ansehung des bisher beschriebenen Verfahrens an und vor sich keinen Unterscheid, wenn gleich das Negotium, oder der Handel, aus welchem Fors derung und Gegenforderung entspringen, zwischen dem Beklagten und einem Dritten vorgefallen ist, und dies ser Dritte sein Recht an den Kläger cediret hat. Denn wenn diese Ceßion ohne Zuziehung des Beklagten als Debitoris ceffi gefchehen ist, so kann derselbe dem Ceffionario alle die Einwendungen nnd Gegenforderungen, wels che ihn wider den Cedenten, aus eben diesem Handel oder Negotio zustehen, entgegen sehen; doch kann der klagende Ceffionarius niemals in eine höhere Summe, als er ges gen den Beklagten ausgemittelt hat, condemnirt werden. §. 8.
Um jedoch die Vervielfältigung der Prozesse möglichst zu vermeiden, und den Beklagten nicht in die Nothwens digkeit zu sehen, daß er seine die Forderung des flagen genden Ceffionarii übersteigende Gegenforderung, mit zwiefachem Kosten Aufwand, erst gegen ihn ad effectum compenfationis, und hiernächst wegen des Ueberschusses, auch gegen den Cedenten ausführen müsse, soll einem sols chen Beklagten frenstehen, den Cedenten in so fern dere selbe unter dem Gerichtszwange des Fori conventionis stehet, zur Verhandlung der Sache wegen dieser Gegem
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