Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
168
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168 Erster Theil. Neunzehnter Titel,

sich aus ein und eben demselben Negotio, mit der For derung des Klägers entspringe, daß aber die Convention zu einer von den im zweyten Theile dieses Buches abge handelten summarischen Arten des Prozesses gehöre; so muß er den Beklagten dessen bedeuten; und wegen fernes rer Einleitung dieser Gegenforderung, nach Art einer neuen Klage, sich nach den unten§. 9. fqq. erfolgenden Vorschriften achten; allenfalls den obwaltenden Anstand dem Gericht vorläufig anzeigen, und dessen fernere An weisung darüber gewärtigen.

§. 4.

Eben so muß der Richter, wenn aus dem Vortrage des Hauptberichts sich ergiebt, daß der Aßistenzrath dar inn eine Gegenforderung des Beklagten, welche zu einer andern Art des Prozesses fich qualificirt, mit eingemischt habe, ihn deshalb zurechte weisen; auch den Beklagten selbst, wegen fernerer Einleitung dieser Gegenforderung zu einem separaten Prozesse, nach den unten§. 9. fqq. darüber ertheilten Vorschriften, gehörig bedeuten.

§. 5.

Ist aber die Gegenforderung nicht nur aus eben dem Negotio, wie die Forderung des Klägers entsprungen, sondern auch mit selbiger zu einerley Art des Prozesses qualificirt; so muß der Richter ohne Unterschied: ob der Klåger sonst vor ihm seinen ordentlichen Gerichtsstand habe, oder nicht, einerley Termin zur weitern Instruk tion der wechselseitigen Ansprüche bestimmen; in diesem Termine die ganze Sache auseinander sehen; die Para theyen über Forderung und Gegenforderung vernehmen; in Ansehung beyder mit Regulirung des Status contro­verfiæ und Aufnehmung der Beweismittel verfahren; und über beyde zugleich in ein und eben demselben Urtel defi­nitive erkennen; wenn auch gleich die Forderung eher als die Gegenforderung, oder umgekehrt, durch die Ins #ruktion ausgemittelt seyn sollte.

§. 6.

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